Menü

Der Schutzmasken-Fall Fynn Kliemann im Kontext des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Mai 2022 · Lesedauer: Min

Mittelbare und unmittelbare Auswirkungen des LkSG in ähnlichen Fällen

Von Masken-Deals und Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf von Corona-Schutzmasken ist in den vergangenen Monaten viel geschrieben worden. Dabei standen in der Vergangenheit insbesondere Politiker im Visier der Medien. 

Der Fall Fynn Kliemann
In der letzten Woche hingegen deckte Jan Böhmermann im „ZDF Magazin Royale“ einen mutmaßlichen Herkunftsbetrug von Corona-Schutzmasken auf. Im Fokus stand hierbei der Musiker, Youtuber und Influencer Fynn Kliemann. Während es sich bei Fynn Kliemann nicht unbedingt um einen deutschlandweit bekannten Prominenten handelt, sind jedenfalls die Vorwürfe, die Böhmermann mit seinem Team ans Tageslicht gebracht haben, verheerend. Kliemann soll – gemeinsam mit Geschäftspartnern – vorgegeben haben, mit seinem Unternehmen oder als Teilhaber eines Unternehmens Masken fair in Europa zu produzieren und diese zum Einkaufpreis weiterverkauft zu haben, während die Masken tatsächlich aus Bangladesch und Vietnam stammten und für ein Vielfaches weiterveräußert wurden. Um dies zu verschleiern, sollen Kartons umgefüllt und umgelabelt worden sein. Außerdem soll Kliemann beschädigte Corona-Schutzmasken an Flüchtlingslager gespendet haben, ohne die Mangelhaftigkeit der Ware offenzulegen.

Ein detailreicher Fall, der medial viel Aufmerksamkeit erhält. Mit diesem Beitrag möchten wir zu den rechtlichen Hintergründen insbesondere im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ausführen. Eines vorweg – im Fall Kliemann wäre das Lieferkettengesetz auch nach seinem Inkrafttreten nicht anwendbar, da die relevanten Schwellenwerte für die Anzahl in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer nicht erreicht wird. Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3000 und ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmern.

Die Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes (LkSG)
Das LkSG steht für den Schutz von Menschenrechten und gegen Ausbeutung und Umweltschäden. Es verpflichtet Unternehmen, die gesamte Lieferkette eines Produktes zu überprüfen, wobei gerade Herstellungsländer wie Bangladesch oder Vietnam im Fokus des Gesetzgebers stehen. Die zu beachtenden Arbeitsschutzstandards umfassen die Verbote von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei und Diskriminierung sowie die Beachtung von örtlichen Unfallverhütungsvorschriften und dem Recht der Koalitionsfreiheit.

Das LkSG verpflichtet Unternehmen dazu, in der gesamten Lieferkette – sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch bei direkten Zulieferern eine regelmäßige Risikoanalyse durchzuführen und ein entsprechendes System zur Überprüfung der Lieferkette zu etablieren. Dies beinhaltet auch die Festlegung einer unternehmensinternen Verantwortung für die Überwachung des Risikomanagements, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Zudem müssen Unternehmen eine Grundsatzerklärung zu ihrer Menschenrechtsstrategie veröffentlichen. Sie werden weiterhin dazu verpflichtet, Präventionsmaßnahmen sowie Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und ein Beschwerdeverfahren einzurichten. Das Beschwerdeverfahren soll Personen, die entweder unmittelbar von Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette betroffen sind oder von solchen erfahren, die Möglichkeit geben, auf die Missstände hinzuweisen. Betroffen sind typischerweise eigene Arbeitnehmer oder solche von Zulieferern. Um diese nicht aus Angst vor negativen Konsequenzen von einem Hinweis abzuhalten, schützt das Gesetz sie vor Benachteiligung und Bestrafung. Schließlich ist die Erfüllung der Pflichten zu dokumentieren und darüber jährlich zu berichten. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, droht Unternehmen neben Bußgeldern auch der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Das LkSG nimmt Unternehmen damit aktiv in die Pflicht, ihre Lieferkette nachzuverfolgen. 

Die Anwendbarkeit des LkSG auf ähnliche Fälle
In ähnlich gelagerten Sachverhalten wie dem Fall Kliemann könnte das LkSG trotz fehlender Anwendbarkeit jedenfalls eine mittelbare Wirkung entfalten – nämlich hinsichtlich der Auswahl von Zulieferern und der Beachtung von Menschenrechten und Umweltbelangen in sämtlichen Geschäftsbereichen. Es ist zu erwarten, dass Shareholder, Kunden und Medien die Sorgfaltspflichten des LkSG auch über dessen Anwendungsbereich hinaus als Marktstandard etablieren werden und so Unternehmen mittelbar zur Rechenschaft verpflichten.

Kliemann hatte nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen ihn versucht sich damit zu exkulpieren, nichts von der Herstellung in Bangladesch und Vietnam gewusst und auf die Angaben von Geschäftspartnern vertraut zu haben – er habe außerdem relevante E-Mails mit Informationen über die Herkunft der Masken zwar in CC erhalten, diese aber nicht gelesen.

Eine fahrlässige Unkenntnis dürfte den mittelbaren Sorgfaltspflichten aus dem LkSG in keinem Fall gerecht werden.

Fazit:
Trotz der fehlenden Anwendbarkeit des Gesetzes auf den Fall Kliemann macht dieser Folgendes deutlich: Unternehmen werden in Zukunft nicht umhinkommen, Lieferketten auf Verletzungen von Menschenrechten und Umweltbelangen zu prüfen und sich an ihren entsprechenden Handlungen messen zu lassen. Auch ohne die konkreten Eingriffsmöglichkeiten der für die Durchsetzung des LkSG zuständigen Behörden, müssen sich Unternehmen auf entsprechenden Druck von außen einstellen – nämlich durch die Öffentlichkeit. Eine Auseinandersetzung mit diesen Themen ist deshalb nicht nur in Anbetracht der absolut schutzwürdigen betroffenen Rechtsgüter angezeigt. Dies gilt umso mehr, da sich auf EU-Ebene derzeit mehrere Vorschläge für Richtlinien im Gesetzgebungsverfahren befinden, die parallele Pflichten bereits für Unternehmen ab 250 Arbeitnehmern vorsehen.

Newsletter abonnieren