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Auf die Plätze! Fertig! Urlaub! – FAQ zum Urlaubsrecht (Teil 3)

Juni 2022 · Lesedauer: Min

Die wichtigsten Antworten rund um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mitten im Urlaubsjahr sind viele Arbeitgeber veranlasst, sich mit altbekannten und neuen Fragen rund um das Thema Urlaub zu befassen. Die Blogbeitrags-Reihe „Auf die Plätze! Fertig! Urlaub!“ soll Arbeitgeber dabei unterstützen, den Überblick über wiederkehrende Fragestellungen zu behalten und wichtige Fragen rund um das Urlaubsrecht beantworten.

In Teil 3 beschäftigen wir uns mit den Must-Knows bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Frage 1: Muss einem gekündigten oder kündigenden Arbeitnehmer der volle Jahresurlaubsanspruch gewährt werden?

Auch hier gilt: Es kommt auf den Einzelfall an. Maßgeblich ist, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Scheidet ein Arbeitnehmer im ersten Kalenderhalbjahr aus dem Arbeitsverhältnis aus (d. h. spätestens mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.), so ist nur anteilig Urlaub zu gewähren – ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 lit. c BUrlG). Der am 01.01. entstandene Jahresurlaubsanspruch wird in diesem Fall rückwirkend gekürzt.

Besteht das Arbeitsverhältnis hingegen mindestens bis zum 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres, so ist der Arbeitnehmer grundsätzlich der volle Jahresurlaubsanspruch zu gewähren.

Frage 2: Wirkt sich eine Freistellung nach Ausspruch einer Kündigung auf bestehende Urlaubsansprüche aus?

Ja, eine Freistellungserklärung kann das Erlöschen von Urlaubsansprüchen bewirken. Allerdings nur dann, wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgt. Denn nur in diesem Fall kann der Arbeitnehmer die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt und selbstbestimmt nutzen. Wird der Arbeitnehmer nur widerruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, wird der Urlaubsanspruch nicht erfüllt. Denn in diesem Fall muss er oder sie während der Freistellung jederzeit damit rechnen, wieder zur Arbeit berufen zu werden, ist also in der selbstbestimmten Nutzung dieser Zeit beschränkt.

Frage 3: Welche Informationen müssen in eine Urlaubsbescheinigung aufgenommen werden?

Die Urlaubsbescheinigung muss den Namen des Arbeitnehmers enthalten. Außerdem die Dauer des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr sowie die Zeiten des gewährten oder abgegoltenen Urlaubs. Dabei ist nicht (nur) auf den gesetzlichen Mindesturlaub abzustellen, sondern auf den tatsächlich erhaltenen Urlaubsanspruch. Der neue Arbeitgeber kann also auch von einem höheren Urlaubsanspruch bei dem Vorarbeitgeber profitieren. Im Baugewerbe bestehen über das System der Urlaubs- bzw. Zusatzversorgungskassen zudem Sonderregelungen, die verhindern, dass bei einem Arbeitgeberwechsel zu viel oder zu wenig Urlaub gewährt wird.

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