September 2021, Dr. Thorben Klopp
Unternehmen sind darauf angewiesen, dass möglichst viele ihrer Mitarbeitenden gegen das Corona-Virus geimpft sind. Sonst wird der Personaleinsatz schwierig wie bei Dienstreisen – oder gar faktisch unmöglich wie etwa für Flugzeug-Crews oder Angestellte in Gastronomiebetrieben.
Monetäre Anreize bergen einige rechtliche Fallstricke. Ein Impfquorum bietet Unternehmen hier einen Ausweg. Sobald die vorab definierte Zielgröße erreicht ist, schüttet der Arbeitgeber an alle Mitarbeitenden einen Bonus aus.
1. Bezugsgröße Impfquorum: Wenn Arbeitgeber den Bonus an ein belegschaftsweites Impfquorum knüpfen und nicht an den individuellen Impfstatus des einzelnen, wirkt dies Diskriminierungs- und Maßregelungsvorwürfen entgegen. Denn beim Erreichen des gesetzten Quorums, z.B. 85 Prozent der Belegschaft, erhalten alle Mitarbeitenden den Bonus – egal ob geimpft oder nicht.
2. Mitwirkung des Betriebsrats: Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich vorab über den Impfbonus verständigen, denn es handelt sich um Entgelt. Daher sind die Verteilungsgrundsätze – und auch das Quorum selbst – mitbestimmungspflichtig. Hier müssen Arbeitgeber also ggf. echte Überzeugungsarbeit leisten.
3. Datenschutz: Es geht um Gesundheitsdaten von Arbeitnehmern, deren Erhebung und Verarbeitung gerechtfertigt sein muss. Die Betriebsvereinbarung zum Impfbonus kann zugleich auch die datenschutzrechtliche Rechtfertigung zur Verarbeitung des Gesundheitsdatums "Impfstatus" beinhalten. Besteht kein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber von den Mitarbeitenden individuelle Einwilligungserklärungen einholen.