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Informationen für Beschäftigte

Die Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber ist unkomplizierter als Sie vielleicht denken. Im Folgenden haben wir für Sie Informationen und Hinweise rund um ihren Aufenthaltsstatus und die Aufnahme eines Arbeitssverhältnisses zusammengestellt.

Welche Dokumente benötige ich, um in die EU einreisen zu können? 

  • Am wichtigsten: (wenn vorhanden) Biometrischer Pass, 

  • Ansonsten: 

    • andere Identitätsnachweise (Pass, Ausweis etc.), 

    • Geburtsurkunde, 

    • Heiratsurkunde, 

    • Schulabschluss-Urkunde, Hochschulzeugnisse,

    • Covid-19 Impfnachweis

 

Wie kann ich als jemand nach Deutschland einreisen? 

Wenn Sie einen biometrischen ukrainischen Reisepass oder ein Schengen-Visum haben:

  • Sie können für einen Kurzaufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen visumsfrei einreisen.

  • Bei der Ausländerbehörde in Deutschland können Sie dann innerhalb der 90 Tage eine Verlängerung um weitere 90 Tage oder eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragen.


 Wenn Sie keinen biometrischen Reisepass / kein Visum haben:

  • Ukrainische Staatsangehörige können aktuell (zunächst bis zum 23. Mai 2022) auch ohne biometrischen Reisepass visumfrei nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten.

  • Auch wenn Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören, können Sie aktuell (zunächst bis zum 23. Mai 2022) ohne einen biometrischen Pass, ein Visum oder andere Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten

  • Sie sind (nicht-ukrainischer) Staatsangehöriger eines Drittstaates und haben sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten und reisen bis zum 23. Mai 2022 nach Deutschland ein.

  • Sie sind ukrainischer Staatsangehöriger und haben sich am 24. Februar 2022 vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten aber hatten dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und reisen bis zum 23. Mai 2022 nach Deutschland ein.

  • Sie sind in der Ukraine als Flüchtling anerkannt oder eine Person, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießt.

  • Sie sind ukrainischer Staatsangehöriger und haben sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

  

Ich bin eingereist: Was jetzt? 

Am besten stellen Sie schnellstmöglich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde (bezüglich der Antragsstellung bitte die nächste Frage lesen).

  • Bis zum (zunächst) 23. Mai 2022 sind Sie aber erst einmal vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit, d.h. Sie müssen nicht sofort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen

  • außer: Sie wollen arbeiten.

 

Wann, wie und wo bekomme ich eine Aufenthaltserlaubnis?

Am besten stellen Sie formlos schriftlich unter Angabe

  • Ihrer Personalien (am besten Kopie der Passdatenseite) und

  • des Aufenthaltsgrundes (Kriegssituation in der Ukraine und gegebenenfalls andere Gründe) und

  • des Tages der ersten Einreise in die EU 

  • einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde (zur Frage, welche Ausländerbehörde zuständig ist: siehe nächste Frage).

 

Welche Ausländerbehörde ist für mich/uns zuständig?

  • Zuständig ist die Ausländerbehörde in der Stadt, in der Sie in Deutschland Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben – also zumindest für einige Wochen oder Monate bleiben und/oder auch wohnen würden.

  • Sollten Sie erst einmal nur vorübergehend untergekommen sein, aber in wenigen Tagen oder Wochen noch weiterziehen: Stellen Sie den Antrag dann bitte erst bei der Behörde des Ortes, in den Sie dann ziehen.

  • Die zuständige Ausländerbehörde können Sie hier herausfinden: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/

 

Welche Aufenthaltserlaubnis beantrage ich am besten?

Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Zum aktuellen Zeitpunkt empfehlen wir Ihnen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu beantragen, wenn Sie zu den folgenden Personenkreisen gehören, d.h.

  • ukrainischer Staatsangehöriger sind und vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten.

  • staatenlos oder Staatsangehöriger eines anderen Drittlands als der Ukraine sind und vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben.

  • Familienangehöriger der ersten beiden genannten Personengruppen (d.h. Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte unter weiteren Voraussetzungen) sind, auch wenn sie nicht ukrainischer Staatsangehöriger sind.

  • Staatenloser oder Staatsangehöriger eines anderen Drittlands als der Ukraine sind und nachweisen können, dass Sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage einer nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Sie können aber auch eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dies gilt insbesondere, wenn sie nicht zu den oben genannten Personenkreisen gehören.

 

Wie lange darf ich mit der Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz in Deutschland bleiben?

  • Mindestens ein Jahr.

  • Eine Verlängerung ist für bis zu drei Jahre möglich.

 

Sollte ich einen Asylantrag stellen?

  • Nein, aktuell nicht!

  • Sie erhalten den erforderlichen Schutz (und gegebenenfalls auch Sozialleistungen) in anderen Verfahren schneller und weniger kompliziert.

  • Sollten Sie doch einen Asylantrag stellen wollen oder müssen, so können Sie das auch zu einem späteren Zeitpunkt noch tun.

 

Kann ich in Deutschland arbeiten?

  • Grundsätzlich ja, aber erst nachdem Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben.

  • Die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz berechtigt Sie zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder unselbstständigen Beschäftigung.

  • Die Ausländerbehörde muss Ihnen die Erwerbstätigkeit aber zunächst ausdrücklich bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erlauben. Die Erlaubnis der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in die Aufenthaltserlaubnis eintragen – auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht. 

  • Es ist also keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich.

 

Darf ich auch schon in Deutschland arbeiten, wenn ich die Aufenthaltserlaubnis beantragt aber noch nicht erhalten habe?

  • Nein, grundsätzlich nicht.

  • Ausnahme: Die Ausländerbehörde kann Ihnen eine Bestätigung darüber ausstellen, dass Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragt haben und Ihnen in dieser sog. “Fiktionsbescheinigung” zusätzlich gestatten, dass Sie unmittelbar anfangen dürfen, zu arbeiten und nicht warten müssen, bis Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben.

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